Bisher galt die Annahme, dass das Jobcenter nur die Beiträge im Basistarif bezuschussen muss. Dem hat nun das bayrische Landessozialgericht mit Urteil (Az. L 8 SO 26/11) widersprochen. Der privat Versicherte darf sich den Tarif in der Krankenversicherung selbst aussuchen, bekommt allerdings nur einen Zuschuss in Höhe des Basistarifs der PKV.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine Leistungsempfängerin der Grundsicherung, monatliche Beiträge für die private Krankenversicherung in Höhe von 850 Euro zu entrichten. Der Höchstbeitrag im Basistarif der PKV beläuft sich allerdings gegenwärtig auf 575,44 Euro, so dass das Jobcenter hier die Beiträge nicht übernehmen wollte.
Allerdings hatte die Klägerin in diesem Beitrag bereits einen Risikozuschlag von 300 Euro. Zudem lagen die aufgelaufenen Behandlungskosten bei 63.000 Euro jährlich, denen “lediglich” eine Beitragszahlung von 10.200 Euro entgegen stand. Die Kosten im Vergleich zum Nutzen stehen hier also außer Verhältnis, weshalb der Leistungsträger mit der Übernahme des Beitrags besser gestellt ist.
Die Vorsitzenden des Landessozialgerichts Bayern sahen hier keine Notwendigkeit eines Tarifwechsels der Klägerin in den Basistarif der PKV. Allerdings wiesen sie darauf hin, dass das Jobcenter nur verpflichtet sei, die Kosten des Basistarifs zu übernehmen, was allerdings nicht bedeutet, dass die Versicherte zwangsläufig zu dieser Tarifgruppe gehören muss. Beiträge über den Basistarif hinaus muss die Klägerin aber selbst übernehmen.

