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Keine rückwirkende Zahlung der PKV bei Hartz IV

Anfang des Jahres hatte ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts für Aufsehen gesorgt, mit dem die Stellung von Hartz IV-Empfängern verbessert werden sollte, wenn sie im Basistarif versichert sind. Mit diesem Urteil waren die Jobcenter gezwungen worden, den vollen Beitrag des für Hartz IV-Empfänger geltenden Betrags im Basistarif zu übernehmen. Allerdings hatten viele Betroffene gehofft, dass die Jobcenter auch die Beitragsrückstände ausgleichen müssten – ein Hoffnung, die sich nun zerschlagen hat.

Jobcenter übernehmen keine Beitragsrückstände

Bis Januar 2011 hatten Hartz IV-Empfänger einen Anspruch auf 131 Euro für ihre private Krankenversicherung. Der Basistarif liegt bei Bedürftigkeit aber immer noch bei 287 Euro pro Monat, die Differenz musste von den Versicherten aufgebracht werden und führte in der Folge aus finanziellen Gründen bei vielen Versicherten zu hohen Beitragsrückständen. Zwar wird mit dem Urteil des Bundessozialgerichts dafür gesorgt, dass zukünftig der Beitrag in voller Höhe von den Jobcentern gedeckt wird, doch der Ausgleich der offenen Beitragsrückstände bleibt in der Verantwortung der Versicherten.

Ein alternativer Wechsel in die GKV kommt allerdings auch nicht in Frage, denn das wiederum ist gesetzlich nicht zulässig. Im Ergebnis müssen Hartz IV-Empfänger mit ihren Beitragsrückständen also allein fertig werden. Dem Versicherer steht in diesem Fall das Recht zu, den Versicherungsschutz auf das medizinisch notwendige Maß zu beschränken.

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