Zwar hat das Bundessozialgericht mit einem Grundsatzurteil entschieden, dass das Jobcenter die vollen Beiträge zum PKV Basistarif zahlen muss, dies erstreckt sich jedoch nicht auf den Selbstbehalt, den ein Versicherter übernehmen muss.
Geklagt hatte ein ehemals Selbständiger, der jetzt im ALG II Bezug steht und in dessen PKV Tarif (eine Art Sozialtarif) ein Selbstbehalt von 400 € vorgesehen ist. Zwar sei es richtig, dass der Eigenanteil von 400 € den Beitrag zur privaten Krankenversucherung senke, dennoch sei kein Anspruch zur Übernahme durch das Jobcenter gegeben. Die Richter verneinten diesen Anspruch damit, dass es sich nicht um den PKV Beitrag selbst, sondern um Gesundheitskosten handle.
Möchte der Versicherte in einem anderen Tarif als dem PKV Basistarif versichert sein, so müsse er auch selbst für die Kosten aus diesem Tarif der privaten Krankenversicherung einstehen. Die Jobcenter haben hier keine Pflicht zur Übernahme des Selbstbehalts.
Im gleichen Zuge entschieden die Vorsitzenden, dass der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung vollständig durch das Jobcenter übernommen werden muss. Aktuell bewegen sich die Kommunen im gesetzlichen Rahmen, der eine Übernahme von 18,04 € vorsieht, was dem gesetzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung entspricht, dennoch dürfte die Deckungslücke (im vorliegenden Fall zu 36,31 €) nicht den Hartz IV Empfängern aufgebürdet werden.
LSG Nordrhein-Westfalen – Az.: L 19 AS 2130/10

