GKV Familienversicherung - Mitversicherung des Ehegatten und Kindern
Eine Krankenversicherung übernimmt die Kosten für medizinische Versorgung und Vorsorge. Im Grunde muss jeder deutsche Bürger eine eigene Mitgliedschaft, entweder in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, abschließen. Es gibt aber auch Ausnahmen und familiengerechtere Regelungen. Eine davon ist die beitragsfreie Familienversicherung. Diese Möglichkeit der Versicherung wird allerdings ausschließlich von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) angeboten.
Als Familienversicherung wird die beitragsfreie Mitversicherung von direkten Familienangehörigen in der Krankenversicherung bezeichnet.
Dazu zählen maßgeblich der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder.
Sofern Stiefkinder und Enkel im Haushalt der Hauptversicherten angehörig sind, sind diese den leiblichen Kindern gleichgestellt wie z. B. die Kinder eines leiblichen Kindes, sofern das eigene Kind Anspruch auf die Familienversicherung hat.
Gibt es zusätzliche Kosten für Familienversicherte?
Die Krankenversicherung für Familienangehörige ist grundsätzlich beitragsfrei. Ebenso sind die Mitversicherten von den möglichen Zusatzbeträgen, die manche Krankenkassen erheben befreit, da ihre Mitgliedschaft nur indirekt über den Hauptversicherten erfolgt. Der Zusatzbeitrag muss lediglich von den Hauptversicherten entrichtet werden.
Von fälligen Praxisgebühren beim Arztbesuch ist allerdings kein Versicherter befreit. Diese müssen also auch von Familienversicherten entrichtet werden. Einmal im Quartal muss diese entrichtet werden, sofern man zum Arzt geht. Geht man nicht zum Arzt muss man die Gebühren auch nicht bezahlen. Für Kinder muss diese Gebühr prinzipiell nicht entrichtet werden.
Ebenso müssen die Zuzahlungen für z. B. Medikamente selber erbracht werden. Auch hier gibt es für Familienversicherte keine Befreiung.
Jede erbrachte Leistung wird über die personalisierte kostenfreie Versichertenkarte abgerechnet. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, dass jeder Versicherte eine eigene Karte benötigt, selbst Kinder, egal in welchem Alter.
Allerdings kann nicht jeder dieses Angebot der Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Es sind genaue Regelungen festgelegt, die den Anspruch auf Familienversicherung darstellen.
Die Bestimmungen sind im §10 im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) zu finden.
Wann kann eine Familienversicherung in Anspruch genommen werden?
Die Grundvoraussetzung ist, dass ein Haushaltsmitglied pflicht- oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ist dieser Umstand erfüllt, besteht eventuell die Möglichkeit, dass andere Familienangehörige in die Familienversicherung eintreten.
Welche Voraussetzungen müssen die Familienmitglieder erfüllen um Anspruch auf die Aufnahme in die Familienversicherung zu haben?
Die zu versichernde Familienmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und dürfen kein eigenständiges Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sein z. B. als Arbeitnehmer mit monatlichem Lohn.
Sollte das Familienmitglied einer regelmäßigen Arbeit nachgehen, darf die Höhe des Gehalts dabei nicht mehr als € 400 monatlich betragen, bei Selbstständigen und Freiberufler darf die Grenze von € 365 nicht überschritten werden (§ 18 SGB IV). Des Weiteren darf die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit keine Vollzeitbeschäftigung sein, d. h. für die Arbeit dürfen nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich aufgewendet werden und man darf keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt der angestellten Arbeitnehmer nicht € 400,- überschreiten darf.
Bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung wie z. B. einen Mini-Job liegt die Einkommensgrenze ebenso bei € 400,-.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Summe alle Einkünfte des Familienmitglieds gem. § 16 SGB IV berücksichtigt werden. Also werden auch Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Zinsen usw. zum Gesamteinkommen hinzugezählt, und bilden so die finanzielle Grundlage der Voraussetzungen um in die Familienversicherung aufgenommen zu werden.
Besonderheiten für Beamten und höhere Angestellte
Beamte und höher verdienende Angestellte, die während ihrer Erwerbstätigkeit versicherungsfrei sind, sind ebenfalls von der Familienversicherung ausgeschlossen. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass bei höher verdienenden Arbeitnehmerinnen mit Wegfall des Arbeitsentgelts z. B. im Fall einer Schwangerschaft durch den Eintritt in den Mutterschutz auch die Versicherungsfreiheit nicht weiter besteht. Sollte die Frau unmittelbar vor dieser Frist nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert gewesen sein, besteht kein Anspruch auf eine Familienversicherung während der Mutterschutzfrist und Elternzeit. Ebenso besteht kein Anspruch auf z. B. Mutterschutzgeld.
Im Gegenzug verfällt der Beamtenstatus bei Beamtinnen oder gleichgestellte Personen im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. So sind diese auch während der Elternzeit versicherungsfrei. Gesetzlich versicherungsfreie Personen ist es nicht möglich in den Genuss der Familienversicherung zu kommen.Kinder in der Familienversicherung
Prinzipiell sind Kinder gemäß § 10 Abs. 2 SGB V bis zum vollendeten 18. Lebensjahr familienversichert. Es sei denn, sie können ein eigenes Einkommen vorweisen.
Sollte das Kind über kein Einkommen verfügen bzw. dieses nicht über € 400,- betragen, kann die Familienversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs weitergeführt werden. Bei der Einkommensquelle darf es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln, ansonsten wäre das Kind selbstständig krankenversichert.
Befindet sich das Kind hingegen in der Berufs-, Schulausbildung, freiwilliges soziales Jahr oder Studium oder ähnliches wird die Versicherung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erweitert.
Dabei gilt für Studenten laut §5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine Sonderregelung. Sie sind für gewöhnlich bis einschließlich des Semesters, in dem sie das 25. Lebensjahr erreichen, familienversichert.
Für behinderte Kinder gelten gesonderte Regelungen. Sind die Kinder nicht imstande sich selber zu versorgen aufgrund von Behinderungen, sind sie ohne Altersbeschränkung familienversichert. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Umstand schon vorgelegen hat, als eine Familienversicherung für dieses Kind bestand.
Sollte eine Familienversicherung nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Dieses geht aber nur, im direkten Anschluss einer Familienversicherung oder direkt nach der Geburt. Eine weitere Alternative wäre der Abschluss einer privaten Krankenversicherung.
Möchte man den hohen selbst zu zahlenden Beiträgen entgehen bleibt nur die Aufnahme in die Pflichtversicherung durch z. B. einen Vollzeitjob.
Welche Auswirkungen hat es auf die Familienversicherung, wenn der Ehegatte einer privaten Krankenversicherung angehört?
Sieht die familiäre Konstellation so aus, das ein Ehegatte gesetzlich versichert ist und der andere Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, kann es unter Umständen möglich sein, dass eine Familienversicherung für die Kinder nicht infrage kommt.
Dies ist besonders dann der Fall, wenn das jährliche Einkommen über 49.500 Euro und über dem des gesetzlich Versicherten liegt. Die jährliche Einkommensgrenze wird jedes Jahr von den Krankenkassen neu festgelegt.
Sollte jedoch das jährliche Arbeitsentgelt des Mitglieds der GKV über dem des privat Versicherten liegen, ist eine Familienversicherung möglich.
In einer privaten Krankenversicherung gibt es keine Möglichkeit eine beitragsfreie Familienversicherung in Anspruch zu nehmen. So ein Angebot ist nicht existent. Hier muss für jedes Familienmitglied ein eigenständiger beitragspflichtiger Vertrag abgeschlossen werden.
Ein großer Vorteil der GKV ist die Familienversicherung. Hier werden Kinder bis zu einem bestimmten Alter oder der Aufnahme einer eigenen versicherungspflichtigen Tätigkeit mit versichert. Leider bietet die private Krankenversicherung kein ähnliches Modell an. Und um die Situation noch weiter zu verkomplizieren gibt es selbst in dem Fall, dass einer der beiden Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Versicherung ist, besondere Regelungen zu beachten. Denn liegt das Einkommen des privat Versicherten Elternteils über der Jahresentgeltgrenze von 4.125,00 Euro pro Monat und übersteigt regelmäßig das Einkommen des gesetzlich versicherten Partners, so müssen die Kinder ebenfalls in einer Krankenversicherung beitragspflichtig versichert werden. Ob es sich dabei um eine GKV oder PKV handelt, spielt dabei keine Rolle.
Ein kurzes Beispiel soll die Situation verdeutlichen: das Einkommen des selbstständigen Ehemannes liegt bei 4.500,- Euro und das der Frau bei 2.125,- Euro. Damit liegt das Entgelt des Mannes wesentlich über dem der Ehefrau und der Entgeltgrenze. Die Kinder müssten also in einer eigenen Versicherung Mitglied werden. Mit Hilfe eines Beitragsvergleichs lassen sich für diese schnell Krankenversicherungen unter 100,- Euro finden. Erst wenn das Einkommen des selbstständigen Ehemannes wieder dauerhaft unter das Einkommen der Partnerin fällt, könnte der Nachwuchs über die gesetzliche Krankenversicherung mit familienversichert werden. Wenn die Kinder einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, erlischt Ihr Anspruch auf Familienversicherung.


