Wie werden die Beiträge der PKV berechnet und können sie nachträglich erhöht werden?
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sollen die Kosten der Versicherungen abdecken, die bei der Behandlung ihrer Versicherten anfallen. Dabei sind Krankenversicherer natürlich Wirtschaftsunternehmen, die darauf bedacht sind, ihre Versicherungsbeiträge vorsichtig zu kalkulieren, um zum Jahresende keinen Verlust ausweisen zu müssen.
Berechnung der PKV Beiträge
Die Beiträge für die private Krankenversicherung werden anhand von verschiedenen Faktoren berechnet, die das Risiko der Versicherung bewerten. Die wichtigsten Faktoren sind dabei das Alter sowie das Geschlecht der zu versichernden Person, denn anhand dieser Daten können die Versicherungen anhand statistischer Werte überprüfen, wie häufig Krankenbehandlungen für diesen Personenkreis übernommen werden müssen. Vor allem junge Menschen haben hier die Möglichkeit, Kosten zu sparen, da in diesen Fällen kaum Risikozuschläge berechnet werden und die Versicherung so günstig abgeschlossen werden kann.
Die neuen Unisex-Tarife kommen
Am 01. März 2011 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-236/09, dass die privaten Krankenversicherer künftig Unisex-Tarife anbieten müssen. Diese Tarife werden Frauen und Männer einheitlich behandeln, so dass beide Geschlechter gleichgestellt sind. Der geschlechtliche "Risikofaktor" könnte dann nicht mehr genutzt werden.
Für das Angebot der neuen Unisex-Tarife haben die Versicherer nun eine Frist zur Umstellung bis zum 21. Dezember 2012.
Wovon sind die Beiträge der PKV abhängig?
Wie bereits erwähnt, nehmen das Alter und das Geschlecht des künftigen Versicherungsnehmers wesentlichen Einfluss auf die Prämienermittlung in der PKV. Zu den weiteren Faktoren, die den Preis der privaten Krankenversicherung beeinflussen können, gehört der Leistungsumfang. Versicherungsnehmer, die lediglich eine Standardversorgung wünschen, können also niedrigere Beiträge erzielen. Wer hingegen die Premium-Versorgung mit Kostenübernahme beim Heilpraktiker und Chefarztbehandlung im Krankenhaus wünscht, muss etwas tiefer in die Tasche greifen.
Gesundheitszustand des Versicherten
Im Versicherungsantrag sind immer auch Gesundheitsfragen enthalten, die von den Antragstellern umfassend und natürlich wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Ist es nicht möglich, die Erkrankungen selbst aufzulisten besteht auch die Möglichkeit, den Hausarzt von der Schweigepflicht zu entbinden, so dass die Versicherung hier nachfragen kann. In einigen Fällen wird dann sogar ein ärztlicher Check benötigt, um die Aufnahme bei der Versicherung zu erlangen.
Sofern bereits Vorerkrankungen vorliegen, können diese für die Versicherung ein zusätzliches Risiko bedeuten. In diesem Fall könnten Prämienaufschläge berechnet werden.
Mögliche Einsparungen prüfen
Durch die Wahl der Tarife ist es also möglich, selbst aktiv Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämien zu nehmen. Wird der Leistungsumfang beispielsweise gesenkt, reduzieren sich auch die Kosten für die Versicherung. Insbesondere bei Bausteintarifen ist es möglich, die Leistungen auch nur in Einzelbereichen zu reduzieren. In jedem Fall sollten Versicherte prüfen, ob die gewählten Leistungen tatsächlich benötigt werden oder ob hier Veränderungen möglich sind. So können Beiträge und Leistungen ausgewogen werden.
Einsparungen durch Selbstbehalte
Eine ebenfalls gute Möglichkeit, die Kosten der PKV zu reduzieren, ist die Vereinbarung von Selbstbehalten. Hierbei übernehmen Versicherte einen Teil der Krankenbehandlungen selbst, so dass die Leistungen der Versicherung reduziert sind. Die Versicherungen bedanken sich dann beim Versicherten in Form geringerer Prämien.
Um die Kosten nicht ins Unendliche laufen zu lassen, werden die Selbstbeteiligungen in der Regel auf einen Maximalbetrag festgelegt. So werden pro Jahr beispielsweise zwischen 300 - 3.000 Euro Selbstbeteiligung vereinbart, die sowohl für einzelne Bereiche wie auch für alle Leistungen einheitlich übernommen werden müssen. Auch die Vereinbarung prozentualer Selbstbehalte (beispielsweise 20% der Kosten) ist möglich. Je höher dabei die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist der PKV Beitrag.
Details zu den Selbstbehalten prüfen
Selbstbehalte sind in erster Linie vom Wunsch des Versicherten abhängig. Sie werden sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Selbstständige angeboten. Es ist darauf zu achten, den Selbstbehalt moderat zu wählen, um im Krankheitsfall keine zu hohen finanziellen Belastungen tragen zu müssen.
Mitunter ist es später auch möglich, den Selbstbehalt zu verändern. Hier ist allerdings eine Neuberechnung des Versicherungsbeitrages notwendig.
Kostenerstattungstarife reduzieren ebenfalls den PKV Beitrag
Die Selbstbeteiligung ist eine Form der Kostenreduzierung, die sich insbesondere für junge, gesunde Selbstständige eignet. Für Arbeitnehmer hingegen eignet sich diese Form in den meisten Fällen nicht, da der Arbeitgeber zwar einen Teil der Versicherungsprämie übernimmt, die Selbstbeteiligung aber vom Arbeitnehmer allein getragen werden müsste. Für Arbeitnehmer sind daher Kostenerstattungstarife die bessere Wahl. Bei einer erzielten Rückerstattung müssen allerdings 50% hiervon an den Arbeitgeber weitergereicht werden, da dieser sich auch an den Versicherungsprämien beteiligt.
Beitragsrückerstattung nutzen
Im Rahmen der Beitragsrückerstattung wird ein Teil der Prämien an den Versicherten zurückgezahlt. Hierbei gibt es die garantierte Beitragsrückerstattung, die bei Nichtinanspruchnahme der Versicherung einen Teil der Beiträge an den Versicherten erstattet. Zusätzlich wird oft auch die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angeboten, die von den individuellen Überschüssen der Versicherung abhängig ist.
Wann der PKV Beitrag angepasst werden kann
Anders als bei anderen Versicherungen ist der einmal vereinbarte PKV-Beitrag nicht für die Zukunft konstant, sondern kann seitens der Versicherung verändert werden. Eine solche Veränderung wird vielfach vorgenommen, wenn sich die Ausgaben der Krankenversicherungen etwa durch den medizinischen Fortschritt oder das erhöhte Lebensalter der Versicherten erhöhen. Viele Krankenversicherer passen daher ihre Beiträge regelmäßig an. In diesen Fällen werden Versicherte natürlich vorab schriftlich informiert.
Im Fall einer solchen Beitragserhöhung besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, die mit einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Beitragserhöhung bei der Versicherung eingehen muss.
Beitragsstabilität als wichtiges Kriterium
Obwohl nahezu alle Krankenversicherer ihre Beiträge Jahr für Jahr nach oben korrigieren, finden sich bei den Versicherungen mitunter große Unterschiede. So erhöht die eine Versicherung die Beiträge beispielsweise um nur 0,5%, eine andere Versicherung hingegen muss Erhöhungen von bis zu 10% vornehmen.
Welche Versicherung Beitragsstabilität bieten kann und wo die Beitragsentwicklung moderat ist, zeigen unabhängige Untersuchungen von Ratingagenturen wie Morgen & Morgen oder Fitch Rating, die auch die wirtschaftliche Stabilität von Versicherungsunternehmen prüfen. Die Beitragsstabilität sollte bei der Wahl der PKV daher entsprechend berücksichtigt werden.
Warum die Beiträge im Alter steigen
Die PKV-Unternehmen ermitteln die Beiträge für ihre Kunden anhand des Versicherungsrisikos. Sofern ein erhöhtes Risiko vorhanden ist, dass die Versicherung Leistung erbringen muss, werden auch die Beiträge entsprechend festgelegt. Bei älteren Menschen ist dieses Risiko natürlich höher als bei jüngeren Menschen, die in der Regel gesund sind und daher nur selten ihren Arzt aufsuchen. Im Alter jedoch können verschiedene Erkrankungen auftreten, die zum Teil auch kostspielige Krankenbehandlungen notwendig machen. Aus diesem Grund steigen die Versicherungsbeiträge im Alter an.
Altersrückstellungen sollen Beitragssteigerungen ausgleichen
Im PKV-Beitrag ist nicht nur der Risikobeitrag enthalten, sondern es werden von den Versicherungsunternehmen immer auch Altersrückstellungen kalkuliert. Diese Altersrückstellungen werden im Kapitaldeckungsverfahren angesammelt, um sie später im Alter für eine Stabilisierung der Beiträge einsetzen zu können. Wer bereits frühzeitig in die PKV eingetreten ist, konnte so langjährig Altersrückstellungen ansammeln, und so die Beiträge im Alter später konstant halten. Auch wenn die Beiträge natürlich trotzdem steigen, können die Altersrückstellungen überdurchschnittliche Beitragsanpassungen abfedern.
Wenn die Beiträge nicht bezahlt werden können
Die PKV-Beiträge sollten von den Versicherungsnehmern regelmäßig bedient werden, um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Wird der PKV Beitrag nicht mehr entrichtet, droht ein Verlust des Versicherungsschutzes, so dass Krankenbehandlungen im Ernstfall nicht durchgeführt werden könnten. Bei Zahlungsverzug wird die Versicherung das Mahnverfahren einleiten und den Versicherten auffordern, die noch offenen Beiträge zu entrichten. Die Versicherung hat in diesen Fällen das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Ein Recht auf Stundung oder auf zeitweises Aussetzen er Beitragszahlung bei Erhalt des vollständigen Versicherungsschutzes gibt es bei der PKV nicht. Eine Vertragsaussetzung ist lediglich als Ruhe-Option gegen geringe Beiträge möglich. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Vielmehr ermöglichen diese Tarife die spätere Wiederaufnahme der Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung.
PKV Basistarif sichert die Leistungen
Sollte es nicht mehr möglich sein, die hohen Beiträge der privaten Krankenversicherung zu tragen, wäre ein Wechsel in einen Tarif mit geringeren Leistungen oder aber ein Wechsel in den Basistarif möglich. Der Basistarif bietet Leistungen auf dem Niveau der GKV, zudem ist ein Ablehnen des Antragstellers seitens der Versicherung auch bei Vorerkrankungen nicht möglich.
Bei Versicherten, die in finanzielle Not geraten sind und hilfebedürftig nach dem SGB werden (z.B. Hartz IV), ist die Reduzierung des Beitrags zur Hälfte möglich. Sollte bei sozialen Härten auch dies nicht ausreichen, um die Kosten zu tragen, muss der nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Träger wie das Arbeitsamt oder das Jobcenter den Beitrag mit weiteren Zuschüssen vollständig übernehmen (siehe auch Urteil Bundessozialgericht B 4 AS 108/10 R).


