Private Krankenversicherung kündigen - Wechsel des PKV Anbieters - zurück zur GKV
Wie bei jeder anderen privaten Versicherung auch, haben Versicherte der privaten Krankenversicherung ein Recht auf Kündigung ihrer PKV. In diesem Fall sind jedoch die jeweils festgesetzten Kündigungsfristen zu beachten, zudem muss aufgrund der in Deutschland geltenden Versicherungspflicht für Alle ein neuer Vertrag nachgewiesen werden. Darüber hinaus ergeben sich, insbesondere bei der Kündigung der privaten Krankenversicherung und dem anschließenden Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung Besonderheiten, die ebenfalls weiter unten erläutert werden.
Wann die Kündigung bei der PKV möglich ist
Ein Vertrag der privaten Krankenversicherungen ist ein klassischer Versicherungsvertrag, der auf Wunsch natürlich auch gekündigt werden kann. Wird eine Kündigung gewünscht, müssen jedoch die individuellen Fristen, die aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hervorgehen, beachtet werden.
Ordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung
In der Regel ist die Kündigung laut § 205 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bei einjährigen Verträgen mit einer Frist von drei Monaten oder aber jeweils zum Ende eines Vertragsjahres möglich. Bei einigen Versicherern muss allerdings eine Mindestvertragslaufzeit von zwei bis drei Jahren beachtet werden, innerhalb derer die Kündigung nicht möglich ist. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz dürfen maximal drei Jahre Sperrfrist vereinbart werden.
Außerordentliche Kündigung der PKV
Alternativ zur ordentlichen Kündigung ist es auch möglich, die PKV außerordentlich zu kündigen. Dies wäre zum Beispiel dann möglich, wenn die PKV die Beiträge erhöht. Auch wenn Versicherungsnehmer wieder versicherungspflichtig werden, also wenn bei Angestellten beispielsweise das Einkommen sinkt, wäre eine außerordentliche Kündigung möglich. In diesen Fällen müssen Versicherungsnehmer ihre Kündigung spätestens einen Monat nach dem Eingang der Erhöhungsmitteilung an die Versicherung senden. Wird diese Frist verpasst, besteht auch kein außerordentliches Kündigungsrecht mehr, so dass dann die Fristen der ordentlichen Kündigung wieder beachtet werden müssen.
Vor Kündigung muss ein neuer Vertrag vorliegen
Seit dem Jahr 2009 gilt in Deutschland die Versicherungspflicht. Ihr unterliegen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige und Freiberufler. Bevor die bisherige Krankenversicherung also gekündigt werden kann ist es wichtig, einen neuen Versicherungsvertrag vorweisen zu können. Liegt der Nachweis einer neuen Versicherung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vor, wird die Kündigung nicht wirksam und der Vertrag läuft entsprechend weiter.
Altersrückstellungen bei der PKV-Kündigung
In der Versicherungsprämie zur PKV werden immer auch Altersrückstellungen kalkuliert, die den Versicherungsbeitrag auch im Alter möglichst stabil halten sollen. Wird die PKV jetzt jedoch gekündigt, können diese Altersrückstellungen nicht in jedem Fall mitgenommen werden, so dass diese neu aufgebaut werden müssen, was im Alter zu höheren Prämien führen kann.
Mitnahme der Altersrückstellungen
Eine Mitnahme der Altersrückstellungen ist lediglich bei Neuverträgen möglich, die ab dem Jahr 2009 abgeschlossen wurden. In diesem Fall werden die Rückstellungen an die neue Versicherung übertragen, um so Beitragsstabilität im Alter zu erreichen. Bei Altverträgen jedoch, die vor 2009 geschlossen wurden, ist die Mitnahme der Altersrückstellungen nicht möglich. In diesem Fall muss genau geprüft werden, ob die Kündigung der PKV sinnvoll ist.
Was bei der PKV Kündigung ebenfalls beachtet werden sollte
Zusätzlich zur Thematik der Altersrückstellungen sollten Versicherung der PKV bei ihrer Kündigung einige weitere Fakten berücksichtigen. So ist der Neuabschluss eines PKV-Tarifes jetzt nur mit dem aktuellen Alter möglich, gleichzeitig müssen die Gesundheitsfragen neu beantwortet werden. Bei eventuell vorliegenden Vorerkrankungen kann es passieren, dass höhere PKV-Beiträge fällig werden, die finanziell stark belasten können.
Hier wäre es mitunter sinnvoller, einen PKV Tarifwechsel beim aktuellen Anbieter vorzunehmen anstatt die Kündigung auszusprechen.
Wechsel innerhalb der PKV
Alternativ zur Kündigung ist es auch möglich, einen Wechsel innerhalb der eigenen privaten Krankenversicherung durchzuführen. Hier würde es sich lediglich um eine Tarifänderung handeln, die in der Regel ohne erneute Gesundheitsfragen und auch mit dem Alter bei Beginn des ersten Vertrages vorgenommen wird. Nachteile müssen hier nicht befürchtet werden, auch ein Tarifzuschlag für den Wechsel von Bestandskunden ist nicht zulässig. Dies urteilte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil AZ 8C 42.09. Demnach müssen Versicherungen jetzt neue Tarife auch für Bestandskunden öffnen und diesen die Möglichkeit für einen Wechsel bieten.
Wechsel zurück in die GKV
Versicherungsnehmer, die mit der Kündigung ihrer PKV einen Wechsel zurück in die GKV vornehmen wollen, sollten sich genau über die Bedingungen informieren. Der Wechsel zurück in die GKV ist nämlich nur dann möglich, wenn bisher Selbstständige in ein Arbeitnehmerverhältnis wechseln oder wenn das Einkommen von Angestellten unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Auch wenn bisher Angestellte arbeitslos gemeldet werden, tritt die Versicherungspflicht wieder ein. Selbstständige, die arbeitslos geworden sind, können in der Regel nicht zurück in die GKV wechseln.
Regelung ab 55 Jahren beachten
In allen Fällen ist ein Wechsel zurück in die GKV nicht mehr möglich, wenn Versicherte das 55. Lebensjahr überschritten haben. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass junge, gesunde Menschen aufgrund des geringen PKV-Beitrags die private Krankenversicherung nutzen, im Alter bei steigenden Versicherungsprämien aber wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und so die Versicherungsgemeinschaft über Gebühr belasten.
Als Alternative für diesen Personenkreis, die die private Krankenversicherung nicht mehr kündigen können, bleibt nur noch der Basistarif der privaten Krankenkassen. Auch er leistet auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse, zudem können die Beiträge nicht über den Höchstsatz der GKV steigen.


