PKV Voraussetzungen - Wechsel in die private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung kann nur von bestimmten Personengruppen, die die PKV Voraussetzungen erfüllen, abgeschlossen werden. Hierzu gehören neben Selbstständigen und Freiberuflern auch Studenten und Beamte. Arbeitnehmer hingegen können nur dann wechseln, wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige und Freiberufler können in den meisten Fällen selbstständig entscheiden, ob sie privat oder (freiwillig) gesetzlich krankenversichert sein wollen. Eine Kündigung in der gesetzlichen Krankenkasse ist ausreichend, um in die PKV zu wechseln. Weitere Bedingungen werden nicht abgefordert.
Lediglich einige wenige Berufsgruppen wie Künstler, Publizisten, Landwirte und Gärtner unterliegen ebenso wie Arbeitnehmer der Versicherungspflicht. Ihnen ist es aber möglich, mit einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in die PKV zu wechseln.
Besonderheit bei Künstlern
Künstler, die freiberuflich arbeiten können sich ebenso wie Journalisten über die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur GKV holen. Um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, müssen sie die gleichen Voraussetzungen wie Arbeitnehmer auch erfüllen, also ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erreichen. Diese Versicherungspflichtgrenze wurde im Jahr 2011 auf 49.500 Euro festgelegt.
Die Künstlersozialkasse leistet dann bei Eintritt in die PKV einen Zuschuss für die private Krankenversicherung.
Voraussetzungen für Angestellte
Arbeitnehmer sind in der Regel gesetzlich krankenversicherung, da die GKV in Deutschland zum Sozialversicherungssystem gehört. Arbeitnehmer, deren Einkommen die von der Bundesregierung festgelegte Versicherungspflichtgrenze überschreitet, können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall ist es dann möglich, nach zweimonatiger Kündigungsfrist in die PKV zu wechseln.
Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Versicherungspflichtgrenze, die auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet wird, wird jährlich von der Bundesregierung neu festgelegt und orientiert sich maßgeblich an der Lohnentwicklung in Deutschland. In den vergangenen Jahrzehnten wurde diese Verdienstgrenze daher stetig angehoben.
Lediglich im Jahr 2011 erfolgte eine leichte Absenkung, da auch die Einkommen der Arbeitnehmer in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise der Jahre 2008-2010 stagnierten bzw. sogar sanken.
Änderungen durch die Gesundheitsreform 2011
Die Gesundheitsreform 2011 hat bezüglich der Voraussetzungen für einen Wechsel in die PKV einige Vorteile für Arbeitnehmer gebracht. Im Zuge dieser Gesundheitsreform wurde beispielsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze gesenkt, wodurch ein Wechsel bereits mit einem jährlichen Einkommen von 49.500 Euro (4.125 Euro monatlich) möglich ist.
Zudem entfällt seit 2011 die bisher geltende Drei-Jahres-Wechselfrist. Bereits beim einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist es also jetzt möglich, in die PKV zu wechseln.
Arbeitgeberzuschuss zur PKV
Die gesetzliche Krankenversicherung wird sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber finanziert. Das Finanzierungssystem bleibt auch beim Wechsel in die PKV erhalten, so dass Arbeitnehmer auch in diesem Fall einen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber erhalten können.
Die Höhe des Zuschusses ist durch die Beitragsbemessungsgrenze, die ebenfalls von der Bundesregierung festgelegt wird, nach oben begrenzt. Somit wird der Maximalbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse als maximale Förderung durch den Arbeitgeber festgelegt, wobei höchsten 50% der Kosten gefördert werden. Für das Jahr 2011 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.712,50 Euro, so dass sich der maximale Arbeitgeberzuschuss auf 271,01 Euro beläuft, für die Pflegeversicherung können Arbeitnehmer zusätzlich 36,20 Euro erhalten.
Insgesammt kann sich der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf maximal 307,21 Euro monatlich belaufen. Ist der monatliche Beitrag zur PKV geringer, so ist der Arbeitgeber Zuschuss entsprechend zu kürzen.
Der Arbeitgeberzuschuss wird dann sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei ausgezahlt.
Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
Es gibt in Deutschland unterschiedliche Formen des Gesellschafters, die sich auch auf die Krankenversicherung auswirken können.
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Beherrschende Gesellschafter, die über 50% der GmbH verfügen und gleichzeitig die Entscheidungsgewalt im Unternehmen innehaben, werden im Rahmen der Krankenversicherung als Selbstständige behandelt und haben so die Möglichkeit, ohne weitere Voraussetzungen in die PKV zu wechseln.
Anspruch auf den Arbeitgeberanteil hat dieser Gesellschafter-Geschäftsführer nicht.
Nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Nicht beherrschende Gesellschafter hingegen werden als Arbeitnehmer behandelt. Sie können nur dann in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Einkommen, ebenso wie bei Arbeitnehmern, die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
Da er als Arbeitnehmer behandelt wird, hat dieser Gesellschaftertyp auch Anspruch auf den Arbeitgeberanteil.
Beamte und Richter
Beamte und Beihilfeempfänger erhalten von ihren Dienstherren je nach Vereinbarung 50-80 Prozent ihrer Krankheitskosten erstattet. Die restlichen Krankheitskosten können dann je nach Wunsch privat oder gesetzlich versichert werden. Eine Versicherungspflicht besteht für Beamte und Richter nicht, so dass es ihnen jederzeit möglich ist, in die PKV zu wechseln.
Viele private Krankenversicherer bieten zudem spezielle Beihilfetarife, mit denen die Absicherung für Beamte kostengünstig und mit attraktiven Leistungen möglich ist.
PKV auch bereits für Beamtenanwärter
Ebenso wie bereits verbeamtete Staatsdiener haben auch Beamtenanwärter die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung zu wählen. Auch für diese Personengruppen existieren oft spezielle Tarife.
Studenten in der privaten Krankenversicherung
Studenten, die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel sind viele Studenten bis zu ihrem 25. Lebensjahr bei ihren Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, so dass keine Kosten anfallen.
Mit Immatrikulation besteht allerdings die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht anzustreben und in die PKV zu wechseln. Die Befreiung muss allerdings drei Monate nach Immatrikulation erfolgen. Läuft die Familienversicherung ab, besteht wiederum die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und in die PKV zu wechseln.
Mit dem 30. Lebensjahr oder aber mit Abschluss des 14. Fachsemesters ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung ohne weitere Voraussetzungen möglich. Spezielle Studententarife der privaten Krankenversicherer sorgen dann dafür, dass sich auch Studenten kostengünstig versichern können.
Was bei einem PKV-Wechsel zu beachten ist
Nach der Bestätigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nun ein Antrag an die PKV gestellt werden. Dieser Antrag sollte angenommen worden sein, bevor die Kündigung an die gesetzliche Krankenversicherung geschickt wird. Durch Vorerkrankungen kann es nämlich durchaus vorkommen, dass ein Antrag auf Aufnahme bei der PKV nicht angenommen wird.
Keine Familienversicherung in der PKV
Ebenfalls muss beachtet werden, dass die PKV, anders als die GKV, nicht über eine Familienversicherung verfügt. Sind nicht berufstätige Ehepartner sowie Kinder ohne eigenes Einkommen bis zum 25. Lebensjahr kostenlos versichert, müssen in der privaten Krankenversicherung für jedes Familienmitglied eigene Verträge geschlossen werden. Dies kann sich insbesondere bei Familien mit mehreren Kindern negativ auswirken und teuer werden
Der Wechsel zurück in die GKV
Der Wechsel in die PKV sollte gut überlegt werden, denn ein Zurück in die GKV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wer beispielsweise arbeitslos wird oder dessen Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, wird wieder versicherungspflichtig und muss wieder in die gesetzliche Krankenversicherung.
Dies ist jedoch nur bis zum 55. Lebensjahr möglich, denn dann ist der Weg zurück in die GKV versperrt. So wollen die gesetzlichen Krankenkassen vermeiden, dass ältere Personen bei steigenden Beiträgen in der PKV zurück in die GKV wechseln und hier hohe Kosten verursachen.


